Masernschutzgesetz – keine Impfpflicht in Einrichtungen der Jugendarbeit

Am 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Entgegen der ersten Entwürfe gilt für das beschlossene Gesetz: Für Einrichtungen und Angebote der Jugendarbeit besteht nach derzeitiger Einschätzung keine Impflicht und daher auch kein Handlungsbedarf.

Die Information des Bayerischen Jugendrings (BJR) in der Anlage erläutert, warum wir gemeinsam zu dieser Einschätzung kommen und soll für Handlungssicherheit in der Praxis sorgen.
 
Wir weisen auf zwei Einschränkungen hin: Wenn Jugendverbände, -ringe oder andere Träger sich außerhalb der Paragrafen 11 bis 13 SGB VIII - also außerhalb der Jugendarbeit - bewegen (z. B. Kitas betreiben oder Angebote im gebundenen Ganztag machen), kann etwas anderes gelten. Dies muss dann im Einzelfall geprüft werden. Darüber hinaus bleiben einschlägige Kommentare und etwaige Rechtsprechung abzuwarten, die eine Neubewertung zur Folge haben könnten. Weiterführende Informationen gibt es auch beim Bundesgesundheitsministerium (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html) und beim AGJF Baden-Württemberg (https://www.agjf.de/index.php/newsreader/masernschutzgesetz-in-der-offenen-kinder-und-jugendarbeit.html).
 
Auch das Landesverwaltungsamt/Landesjugendamt hat dazu Informationen rausgegeben. Diese beziehen sich aktuell vorwiegend auf HzE und Kita und sind unter folgendem Link: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/landesjugendamt/aktuelles/ abrufbar.

Download