Regeln für Angebote mit Kindern und Jugendlichen (Stand 26.08.21)

auf Grundlage der akt. VO:
(Die Regeln können situationsgemäß in den Landkreisen verschärft werden, bitte den jeweiligen Status regelmäßig prüfen!)

Thüringen (gültig ab 24.08 bis 21.09.21)
während der Basisstufe:

Maskenpflicht (§6)

Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften, außer am Sitzplatz.
Für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend, ausgenommen sportliche Betätigung (z.B. Spiele)

Kontaktpersonennachverfolgung bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (§12)

Benennung der verantwortlichen Person für Infektionsschutzkonzepte (§5)  
(Hygienekonzept: Regeln, Reinigung, Wie wird informiert? usw.)

Singen / Testpflicht bei Chorproben (§13)
(Singen ist auch in getesteten Chorgruppen möglich, ansonsten sind keine Einschränkungen in der VO zum Singen benannt)

 

Sachsen-Anhalt (gültig ab 20.08 bis 16.09.21)

Hygienekonzept vorhalten
(Regeln, Reinigung, Wie wird informiert? usw.)

Maskenpflicht (wenn Abstände auf Gemeinschaftsflächen nicht eingehalten werden; §5,4)

Ausnahme bei Abstandsregelungen lt. § 5,5 bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit gilt nicht: § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; das betrifft den allgemeinen Abstand und den gemeinschaftlichen Gesang; Anwesenheitsnachweis ist jedoch erforderlich.

Testung (soweit nicht ausgenommen: bis Vollendung 18. Lebensjahr, sofern symptomfrei; vollständig Geimpfte; Genesenennachweis; von Testpflicht medizinisch befreite Personen; siehe §1,3)
bei mehrtägigen Veranstaltungen zwei wöchentliche Tests (§5,2) erforderlich.

Kontaktnachverfolgung (ab 10 Personen zzgl. Leitung)

Gesang in den Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie der Jugend- und Familienbildungsstätten ist möglich (siehe §5 Abs. 5: Ausnahme von der Abstandsregelungen lt. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: allgemein und bei gemeinschaftl. Gesang; Anwesenheitsnachweis ist jedoch erforderlich); ansonsten Abstand beim Gesang 2m; bitte auf landeskirchliche Regelungen achten!