Reisepreissicherungsschein | Was aus dem neuen Reiserecht folgt

Seit dem 1. Juli 2018 gilt ein neues Reiserecht in der Bundesrepublik (§ 651a BGB). Dieses stärkt die Verbraucherrechte und hat auch Auswirkungen für kirchliche Veranstalter. Für die laufenden Sommerprojekte gilt noch das alte Recht.

Neu:
Als Veranstalter von Reisen, Freizeiten u.ä. müssen wir Sicherungsscheine für den Reisepreis an alle Teilnehmenden ausgeben. Dieser soll die Verbraucher*innen vor der Insolvenz des Reiseanbieters schützen. 

Die Landeskirche hat mit der Ecclesia hierzu einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Dieser ermöglicht eine unkomplizierte und für alle Kirchengemeinden und Krichenkreise kostenfreie Umsetzung. 

Notwendig wird der Sicherungsschein bei allen Fahrten durch Gemeinden und Kirchenkreisen, wenn diese 3 Punkte eintreten

  • die Fahrt dauert über 24 Stunden
  • der Reisepreis wird vorher kassiert
  • der Anbieter bietet mehr als eine Fahrt im Jahr an

In diesem Zusammenhang sollten auch die Teilnahmebedingungen (AGBs) aktualisiert und dem neuen Reiserecht angepasst werden. Im Menü Mitarbeiterbereich -> Recht -> Reiserecht haben wir diese AGBs sowie weitere verschiedene rechtliche Hinweise und Vorlagen zur Durchführung von Freizeiten und Projekten zusammengestellt. Viele der Vorlagen entstanden in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Evangelische Jugend (aej), dem Amt für Jugendarbeit in Westfalen und einem Rechtsanwalt.
 

 


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