Zusammenfassung der 8. Verordnung zur Coronaeindämmung in Sachsen-Anhalt (Aktualisiert 8.10.2020)

(in Kraft seit 16. September)
https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/amtliche-informationen/

Die grundlegenden Verhaltensregeln haben sich nicht geändert.
Es gilt der Mindestabstand von 1,5m - soweit möglich und zumutbar.

(Ausnahme: max. TN aus zwei Hausständen, nahe Verwandte bzw. Ehe- oder Lebenspartner).
Maßnahmen sollten möglichst in konstante Gruppen erfolgen; dabei kann aus pädagogischen Gründen von der Mindestabstandsregel abgewichen werden.
Wie auch sonst sind diese Aussagen nicht maßgeschneidert auf unsere Formate. Manches lässt sich aber übertragen:

Für Chöre (auch anwendbar auf das Singen in Gruppen) gilt als Mindestabstand 2m.

Für Beherbergung bzw.  Tagungshäuser ist zu beachten: Intensive Reinigung dokumentieren und 4 Wochen aufbewahren.
Es gilt ein Beherbergungsverbot für Personen aus Regionen, wo innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen vor Reiseantritt die Rate der Neuinfektionen lt. RKI höher als 50 Infektionen je 100.000 Einwohner beträgt. (Ausnahme Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses)
Bei der Zubereitung und Verteilung von Speisen ist MNB zu tragen.
Möglich ist aber auch Buffet mit Selbstbedienung, wenn zu Speisenentnahme MNB getragen wird.
Die Tagungshäuser können sich an der Gaststättenregel orientieren: An den Tischen nehmen maximal 10 Personen Platz; zu Gästen der anderen Tische ist ein Abstand von 1,5m zu gewährleisten.

Veranstaltungen
In Sachsen-Anhalt gibt die 8. Verordnung des Landes die Möglichkeit, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen bis 500 TN bzw. ab 1.11. mit bis zu 1.000 TN durchzuführen (mit MNB-Pflicht). Das ist eine große Herausforderung an verantwortungsvolles Handeln. Wir empfehlen, dies nicht auf Veranstaltungen in Kirchen und Gemeinden anzuwenden. Insbesondere Heilig Abend kommen Menschen aus unterschiedlichsten Regionen zusammen. Das Risiko im Freien ist deutlich geringer. Bitte sucht soweit möglich Outdoor-Varianten. Das bewahrt eure Planungen auch vor kurzfristigen Einschränkungen in geschlossenen Räumen.

Private Feiern finden zuhause, manchmal aber auch in Gemeinderäumen oder Jugendzentren statt. Dafür gilt maximal 50 TN oder fachkundige Organisation durch ein Hygienekonzept. Feiern in der Öffentlichkeit bleibt untersagt.

Beim Transport in Kleinbussen sind MNB zu tragen.

Seelsorgebesuche sind grundsätzlich zu ermöglichen. Darum kann von der
Abstandsregel bei Seelsorgebesuche abgewichen werden. Die Einrichtung hat Masken zur Verfügung zu stellen.

Neben der Zusammenfassung geben wir euch eine Empfehlung für den Fall eines Falles:
Für den Infektionsfall sollten wir bei allen Maßnahmen, insbesondere bei Freizeiten immer gut vorbereitet sein. Das Gesundheitsamt erlässt ggf. Anordnungen oder gibt Hilfestellung. Alles, was vorab geklärt ist, gibt im Ernstfall Sicherheit:
•    Wer ist für die Anwesenheitslisten verantwortlich?
•    Wie kann im Verdachtsfall ein weiteres Infektionsrisiko vermieden werden?
•    Was ist zu tun, wenn während einer Maßnahme ein Jugendlicher oder eine Verantwortliche erkrankt? Wer kann was in die Wege leiten?
•    Was, wenn es die Meldung gibt, dass zuhause unmittelbare Bezugspersonen positiv getestet wurden und zu TN vor der Abfahrt noch risikohaften Kontakt hatten?
•    Was bedeutet das für Folgeveranstaltungen?

Die Antworten werden je nach Situation unterschiedlich sein. Die Verantwortlichen sollten sich jedoch vorher mit diesen Fragen beschäftigen, um gelassen und verantwortlich agieren zu können.

PDF: https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/15.09.20_8._SARS-CoV-2-Eindaemmungsverordnung_.pdf

17.09.2020