Künstlersozialkasse

Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Landeskirche zahlt die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse. Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten. 

 

Durch das Künstlersozialversicherungsgesetz sind auch Kirchengemeinden und andere kirchliche Institutionen grundsätzlich abgabepflichtig, die im Rahmen von Veranstaltungen oder anderen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit Verwerter von künstlerischen oder publizistischen Leistungen sind. 

 

Hier aber zu beachten:

Die Zahlung der Künstlersozialabgabe erfolgt seit 1993 zwischen der EKD und der Künstlersozialkasse pauschal aufgrund einer geschlossenen Vereinbarung im Sinne einer Ausgleichsvereinigung nach § 32 Künstlersozialversicherungsgesetz. Durch die pauschale Zahlung der EKD sind alle Kirchengemeinden, Kirchenkreise sowie die Landeskirchen und ihre rechtlich unselbstständigen Einrichtungen von der individuellen Zahlung der Abgabe und dem damit verbundenen administrativen Aufwand befreit. Abgabepflichtige Entgelte sind von den Einrichtungen der verfassten Kirche gegenüber der Künstlersozialkasse somit nicht im Einzelfall anzuzeigen und abzurechnen.

 

Auf Anfrage der Künstlersozialkasse ist folgende Abgaben-Nummer der Landeskirche mitzuteilen: 84-054505-X-006

 

Weitere Informationen:

Erika Frankenhäuser

Referat P1 / Arbeitsrecht

Landeskirchenamt der EKM

Michaelisstraße 39

99084 Erfurt

Tel.  0361 / 51800-407

Fax  0361 / 51800-404

erika.frankenhaeuser@ekmd.de