Informationen aus dem Krisenstab der EKM Nr. 54/55 (08.01.2021)

Begrenzung von Teilnehmerzahlen bei hohen Infektionszahlen, Verlängerung Geschäftsordnungsänderungen GKR und KKR (Info-Nr. 54)

Änderung Infektionsschutzgesetz, Arbeitgeberbescheinigung (Info-Nr. 55)

Info-Nr. 54
Der Krisenstab dankt den Gemeinden und Mitarbeiter*innen für das große Engagement in der Weih-nachtszeit und zum Jahreswechsel. Viele phantasievolle und kreative Formen der Verkündigung ha-ben dazu beigetragen, dass Weihnachten in unseren Gemeinden und den Häusern stattgefunden hat. Dankbar nimmt der Krisenstab zur Kenntnis, dass Kirchengemeinden und die Mitarbeitenden im Ver-kündigungsdienst bei allen Unterschieden in den Entscheidungen zu Präsenzgottesdiensten gemein-sam auf dem Weg bleiben und unterschiedliche Begegnungsformen mit der Botschaft des Evangeli-ums in dieser Zeit ermöglichen.

1. Rundverfügung zur Begrenzung von Teilnehmerzahlen in Gebieten mit hohen Infektionszahlen

Im Krisenstab ist von Überlegungen der Thüringer Landesregierung zu weitergehenden Veranstal-tungsbeschränkungen in Gebieten mit besonders hohen Inzidenzzahlen berichtet worden. Für Sachsen-Anhalt sind entsprechende Regelungen aktuell nicht bekannt. Der Krisenstab hat das Kollegium des Landeskirchenamtes gebeten, nach Verabschiedung der Thüringer Regelung und ggf. entsprechender Regelungen anderer Bundesländer mit Wirkung ab 10.01.2021 eine Rundverfügung (Allgemeinverfügung) zur Begrenzung von Teilnehmerzahlen in Gebieten mit hohen Inzidenzzahlen zu erlassen. Das Kollegium wird darüber in seiner Sitzung am 12.01. beraten und beschließen.

2. Verlängerung der Änderung der Geschäftsführungsverordnung Gemeindekirchenrat und der Mustergeschäftsordnung Kreiskirchenrat für das Jahr 2021

Durch Verordnung vom 08.05. 2020 hatte der Landeskirchenrat das Umlaufverfahren im GKR flexibili-siert. Bspw. wurde unter Pandemiebedingungen das Umlaufverfahren per E-Mail möglich. Dieses Verfahren kann entsprechend der Verordnung auch eine Fristsetzung zur Beteiligung vorgeben. Die dazu nötigen Muster für die Umlaufverfahren, die Teil der geänderten GKR-Geschäftsführungsver-ordnung sind, wurden angepasst.
Gleichzeitig wurde mit der Verordnung die Möglichkeit zu einer rechtsgültigen beschließenden Sit-zung im Wege der elektronischen Kommunikation für die Gemeindekirchenräte und Kreiskirchenräte eröffnet.
Die neuen Regelungen waren in der Verordnung vom Mai bis zum 31.12.2020 befristet. Der Landes-kirchenrat hat auf seiner Sitzung am 11.12.2020 beschlossen, diese Regelungen über den ursprüng-lich beschlossenen Zeitraum hinaus auch für das Kalenderjahr 2021 aufrecht zu erhalten.

Brigitte Andrae, Präsidentin
Christian Fuhrmann, Oberkirchenrat


Info-Nr. 55 - Änderung Infektionsschutzgesetz, Arbeitgeberbescheinigung

1. Änderung des § 56 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 IfSG

Mit Beschluss des Bundestages vom 17.12.2020 und Zustimmung des Bundesrates vom 18.12.2020 wurde § 56 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 IfSG ergänzt.
Erwerbstätige Personen erhalten nunmehr auch dann eine Entschädigung, wenn
von den zuständigen Behörden aus Gründen des Infektionsschutzes

  • - Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder
  • - die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird.

Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.
Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.
Die Entschädigung beträgt 67 % des Verdienstausfalles, maximal 2.016 € monatlich.
Der Anspruch besteht für höchstens 20 Wochen (10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter, bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende). Dieser Zeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden.

2. Arbeitgeberbescheinigung zur Notfallbetreuung in der KITA

In den kommenden Wochen wird es durch die Verlängerung der Lockdown-Maßnahmen wieder ver-stärkt dazu kommen, dass Mitarbeitende eine Notfallbetreuung ihrer Kinder in den Kindertagesstätten bzw. Schulen beantragen werden. Die hierzu erforderliche Bescheinigung des Arbeitgebers (entspre-chend dem beispielhaft beigefügten Muster aus dem Freistaat Thüringen) sind von der zuständigen Superintendentin bzw. dem zuständigen Superintendenten auszufertigen und gegenzuzeichnen.


gez. Michael Lehmann, Oberkirchenrat
gez. Christian Vollbrecht, Kirchenrechtsrat


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