Das Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt für alle beruflich Mitarbeitenden (unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit) das Einholen und die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz mit dem § 5 des Kirchengesetzes verpflichtend. Näheres regelt die Durchführungsverordnung. Die Beantragung von erweiterten Führungszeugnissen für Ehrenamtliche ist kostenlos. Dafür muss eine Bestätigung des Trägers mit der Benennung der Rechtsgrundlage vorliegen, dass die betreffende Person bekannt ist und ein Ehrenamt ausfüllt.
Ziel: Ein Schutzkonzept kann nur dann erfolgreich in die Strukturen implementiert werden, wenn alle Mitarbeitenden es lebendig werden lassen und es in seiner Gänze verantwortungsbewusst umsetzen. Zielführend ist, dass die Bestandteile Verhaltenskodex/ Selbstverpflichtung und Gefährdungspotential – Führungszeugnis von und mit den am Arbeitsprozess beteiligten Mitarbeiter*innen entwickelt werden. Das Muster muss für die jeweiligen Arbeitssettings ausdifferenziert werden.
Musterkonzept:
Alle Personen die Umgang mit Schutzbefohlenen und Zugang zu den Räumlichkeiten haben, legen zur Einsicht nach § 72a SGB VIII ein erweitertes Führungszeugnis vor.
Alle Personen die Umgang mit Schutzbefohlenen und Zugang zu den Räumlichkeiten haben, legen zur Einsicht nach § 72a SGB VIII ein erweitertes Führungszeugnis vor.
Dokumente zur Beantragung /Kostenübernahme befinden sich hier: Anlage 3 Beantragungsunterlagen Führungszeugnis , sowie das Merkblatt Gebührenbefreiung.