2. Gesetzlicher Rahmen

Den gesetzlichen Rahmen bildet das Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und seine Durchführungsverordnung.  Alle Angebote, die grundlegend oder zusätzlich eine öffentliche Förderung der Kommunen oder Bundesländer im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch nehmen, unterliegen den Bestimmungen des SGB VIII, besonders §§ 8a (Schutzauftrag bei Kindswohlgefährdung) und 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen).

Dort wo öffentliche Förderung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt, haben Länder und Landkreise bzw. Kreisfreie Städte den Auftrag, mit den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe Vereinbarungen gemäß § 8a und § 72a SGB VIII zu schließen. Liegen solchen Vereinbarungen vor, müssen diese entsprechend bei der Anpassung des Konzeptes Berücksichtigung finden. Sollte die unterzeichnete Vereinbarung nicht den Vorgaben der Durchführungsverordnung entsprechen, wenden Sie bitte an die Ansprechperson Frau Herfurth-Rogge oder das Kinder- und Jugendpfarramt der EKM, um das weitere Vorgehen zu klären. Die gemeinsame Arbeit zum Schutz der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen ist essenzieller Bestandteil unserer Arbeit und damit ein Qualitätsmerkmal. Schutzkonzepte sind von Gemeindekirchenräten und Kreissynoden zu beschließen.